Vor den Bezirksgerichten besteht in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert Euro 5.000,- übersteigt, absolute Anwaltspflicht. Gem § 133 Abs 3 ZPO gilt die Tagsatzung auch dann als versäumt, wenn die Partei bei denjenigen Prozesshandlungen, für welche die Beiziehung eines Rechtsanwalts im Gesetz vorgeschrieben ist, ohne Rechtsanwalt erscheint. Voraussetzung für diesen Säumnisfall ist die ordnungsgemäße Ladung.