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Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen verbietet, dass die vollstreckende Behörde die rechtliche Einordnung des sanktionierten Verhaltens durch die erlassende Behörde in Frage stellt

Europarecht kurz & bündigJudikaturRainer HableAnwBl 2021/312AnwBl 2021, 625 Heft 12 v. 29.11.2021

Die österreichischen Behörden verhängten gegen LU, eine ungarische Staatsangehörige, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 80,-, weil sie als Zulassungslenkerin eines an der Begehung eines Straßenverkehrsdelikts im Gebiet der Gemeinde Gleisdorf beteiligten Kraftfahrzeugs eine Verwaltungsübertretung begangen habe. Sie hatte nämlich auf das behördliche Verlangen, den Namen der Person anzugeben, die dieses Fahrzeug gelenkt habe, nicht geantwortet.

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