§ 22 Abs 3 FinStrG erklärt die Tatbestände der §§ 223 und 293 StGB als gegenüber Finanzvergehen subsidiär, wenn sie "im Zusammenhang" mit diesen begangen worden sind (ausdrückliche Subsidiarität). Durch diese Formulierung wird zum Ausdruck gebracht, dass die genannten strafbaren Handlungen - anders als nach § 22 Abs 2 FinStrG - (nicht nur im Fall der Idealkonkurrenz, sondern) auch dann verdrängt werden, wenn sie mit dem jeweiligen Finanzvergehen (im Zusammenhang stehen und) real konkurrieren.