Unter Rechtshandlung ist nur eine rechtsgeschäftliche oder prozessuale Handlung zu verstehen, die (unmittelbar) rechtliche Wirkungen für das Unternehmen (auf das sich die Bediensteten- oder Beauftragteneigenschaft bezieht) entfaltet. Rein faktische Tätigkeiten oder solche, die Rechtshandlungen für das Unternehmen bloß vorbereiten oder rechtsgeschäftlich übernommene Aufgaben bloß erfüllen, sind hingegen nicht erfasst.
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