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Kein gutgläubiger Erwerb bei Vorlage eines Duplikat-Typenscheins

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2021/310AnwBl 2021, 624 Heft 12 v. 29.11.2021

§ 367 ABGB schützt nur den redlichen Erwerber einer beweglichen Sache. Die Redlichkeit bestimmt sich nach § 368 ABGB. Redlich ist demnach nur, wer den Veräußerer aus wahrscheinlichen Gründen für den Eigentümer halten konnte, wobei diesbezüglich schon leichte Fahrlässigkeit schadet. Der Erwerber eines Kraftfahrzeugs muss sich aufgrund des Umstands, dass Kraftfahrzeuge häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, besonders sorgfältig vergewissern, dass er nicht in fremde Rechte eingreift. Legen besondere Umstände den Verdacht nahe, der Verkäufer könne unredlich sein, bedarf es weiterer Aufklärungen. Weitere Nachforschungen sind insb dann erforderlich, wenn sich aus der Einsichtnahme in den Typenschein eines Gebrauchtfahrzeugs der Eigentumsübergang auf den Veräußerer nicht eindeutig ergibt.

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