Gem § 340 Abs 2 StPO hat der Obmann der Geschworenen bei sonstiger Nichtigkeit in Gegenwart aller Geschworenen die an sie gerichteten Fragen und unmittelbar nach jeder den beigefügten Wahrspruch der Geschworenen zu verlesen. Das Urteil des Geschworenengerichts ist nichtig (§ 345 Abs 1 Z 4 StPO), wenn die Obfrau der Geschworenen nicht die an die Geschworenen gerichteten Fragen, sondern bloß deren numerische Bezeichnung verliest.
13 Os 48/21i