Der Rechtszug bei der Bestimmung von Zeugengebühren geht vom Präsidenten des Disziplinarrats (bzw dem von diesem betrauten Bediensteten der Kammer) an das Bundesverwaltungsgericht.
20 Ds 8/21p
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Der Rechtszug bei der Bestimmung von Zeugengebühren geht vom Präsidenten des Disziplinarrats (bzw dem von diesem betrauten Bediensteten der Kammer) an das Bundesverwaltungsgericht.
20 Ds 8/21p
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.