Wem in Zusammenhang mit übertragenen Aufgaben Befugnis zur Anordnung von Auszahlung durch den Rechnungsführer (oder die bargeldlose Zahlung durch die Buchhaltungsagentur des Bundes) an Dritte zukommt, kann Objekt von Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt sein.
14 Os 49/20t