Befugnis, außerhalb des Dienstes Befehls- oder Zwangsgewalt auszuüben (maW als Träger der Staatsgewalt einzuschreiten), kommt Justizwachebeamten nicht zu. Das Recht (und die Pflicht) nach § 1 Abs 3 RLV haben ausschließlich Organe des öff Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs 2 SPG), zu denen die Angehörigen der Justizwache (§ 13a StVG) nicht zählen.
13 Os 88/20w