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Zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Beschlussanfechtung (AktG)

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2020/147AnwBl 2020, 337 Heft 6 v. 4.6.2020

1. Gem § 196 Abs 1 Z 1 AktG ist zur Anfechtung jeder Aktionär ermächtigt, welcher an der Hauptversammlung teilgenommen hat und gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat.

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