1. Gem § 196 Abs 1 Z 1 AktG ist zur Anfechtung jeder Aktionär ermächtigt, welcher an der Hauptversammlung teilgenommen hat und gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat.
1. Gem § 196 Abs 1 Z 1 AktG ist zur Anfechtung jeder Aktionär ermächtigt, welcher an der Hauptversammlung teilgenommen hat und gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat.