1. Im vorliegenden Fall stützte die Kl ihre Schadenersatzforderungen gegen das bekl Vorstandsmitglied auf mehrere Anspruchsgrundlagen, ua auf § 81 AktG sowie § 255 AktG.
2. Da aber die Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen die Vorstandsmitglieder (Emittenten) aus einem Delikt kein Bestandteil des Vermögens der AG sind, werden derartige Schadenersatzverfahren durch die Insolvenzeröffnung der AG nicht berührt.