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Zur ausländischen Beglaubigung im Firmenbuchverfahren

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2020/36AnwBl 2020, 109 Heft 2 v. 24.1.2020

1. Nach § 11 Abs 1 UGB müssen Anmeldungen zur Eintragung in das FB sowie die zur Aufbewahrung bei Gericht bestimmten Zeichnungen von Unterschriften idR schriftlich in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. Schriftliche Anmeldungen zum FB bedürfen zur Beglaubigung der Echtheit der händischen Unterschrift des Unterzeichners oder des Handzeichens auf der Papierurkunde oder der elektronischen Signatur der Beglaubigung des Gerichts oder Notars gem § 379 NO. Beide Beglaubigungsformen sind dabei gleichwertig.

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