1. Wird der Verzicht auf die Gründungsprivilegierung angemeldet, müssen dieselben Unterlagen wie bei der Gesellschaftsgründung beigelegt werden. Dies gilt nach § 10 Abs 2 GmbHG trotz fehlenden Verweises in § 10b Abs 5 GmbHG entsprechend.
1. Wird der Verzicht auf die Gründungsprivilegierung angemeldet, müssen dieselben Unterlagen wie bei der Gesellschaftsgründung beigelegt werden. Dies gilt nach § 10 Abs 2 GmbHG trotz fehlenden Verweises in § 10b Abs 5 GmbHG entsprechend.