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Zur Frage, ob auch bei Beendigung der Gründungsprivilegierung iSd § 10b Abs 5 GmbHG die Voraussetzungen nach § 10 Abs 3 GmbHG erfüllt werden müssen

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2020/37AnwBl 2020, 109 Heft 2 v. 24.1.2020

1. Wird der Verzicht auf die Gründungsprivilegierung angemeldet, müssen dieselben Unterlagen wie bei der Gesellschaftsgründung beigelegt werden. Dies gilt nach § 10 Abs 2 GmbHG trotz fehlenden Verweises in § 10b Abs 5 GmbHG entsprechend.

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