Wenn sie die Qualifikation des § 169 Abs 3 (erster Fall) StGB nicht begründen, konkurrieren vorsätzliche schwere Körperverletzungen nach § 84 StGB bei tateinheitlichem Zusammentreffen mit dem (Grund-)Tatbestand des § 169 Abs 1 StGB echt. Dass § 169 StGB (in Abs 3 erster Fall) für schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs 1 StGB) einer größeren Zahl von Menschen eine Erfolgsqualifikation normiert, ändert daran nichts.
13 Os 85/18a