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Keine Verfahrensrügen zur Bekämpfung der Sachverhaltsgrundlage des Tatverdachts

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2019/211AnwBl 2019, 532 Heft 9 v. 29.8.2019

Die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts kann mit Grundrechtsbeschwerde nur nach § 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO in Frage gestellt werden. Anfechtung aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO als Aufklärungsrüge kommt allerdings ebenso wenig in Betracht wie mit Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO.

14 Os 8/19m

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