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Umgehungsverbot

RechtsprechungJudikaturMichael BureschAnwBl 2019/200AnwBl 2019, 516 - 517 Heft 7 und 8 v. 12.7.2019

Nur dann, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass in einer mit einer bestimmten Rechtssache nicht konnexen Angelegenheit der Rechtsanwalt auf der Gegenseite auch vertritt, darf der unmittelbare Kontakt mit der Gegenpartei aufgenommen werden. Im Zweifel ist eine Rückfrage geboten. Ob durch die Umgehung das Vertrauensverhältnis tatsächlich gestört wurde, ist ohne Bedeutung.

24 Ds 1/18h

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