Schon die erste Genehmigung eines Kreditantrags durch den mit der Kreditvergabe nicht weiter befassten Bankvorstand in einem bankinternen Gremium ohne Beteiligung des Kreditwerbers sei als eine nach außen tretende Rechtshandlung und unbeachtlich der vom Machtgeber Bank für die spätere durch Dritte vollzogene Kreditvergabe zusätzlich vorausgesetzten Genehmigungen durch nachgeordnete Bankorgane außerdem als eine Vermögensverfügung gem § 153 StGB zu qualifizieren.