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Zustellung an den Substituten des Verfahrenshilfeanwalts

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2019/188AnwBl 2019, 436 Heft 7 und 8 v. 12.7.2019

Ein Verfahrenshilfeanwalt kann sich eines Substituten bedienen, dem er einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens, ja sogar die gesamte Prozessführung, übertragen kann (§ 64 Abs 1 Z 3 ZPO). Hat der Verfahrenshelfer nach außen keine Erklärung über den Umfang der Substitution abgegeben, ist das Gericht verpflichtet, Zustellungen weiterhin an den Verfahrenshelfer (und nicht unmittelbar an dessen Substituten) vorzunehmen.

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