Nach Auffassung des BerG bestehe hier eine Ersatzpflicht (auch) des untreuen Ehegatten nur dann, wenn dieser ehewidrige Kontakte gegenüber dem verletzten Ehegatten wahrheitswidrig bestreite oder eine darauf gerichtete Frage nicht beantworte, diesen damit im Unklaren über die Beziehung lasse und dadurch einen Nachforschungsaufwand verursache. Der OGH sah dies anders: