Aus § 19 Abs 2 UGB, welcher normiert, dass erkennbar sein muss, wenn in einer Personengesellschaft keine natürliche Person unbeschränkt haftet, geht nicht hervor, dass eine natürliche Person bereits auf erster Ebene unbeschränkt haften muss. Ein dementsprechender Firmenzusatz ist also nur dann notwendig, wenn auf keiner der vorhandenen Gesellschafterebenen eine natürliche Person unbeschränkt haftet.
6 Ob 28/19i