§ 84 Abs 2 StGB normiert angesichts des ausdrücklichen Verweises auf die Tatbestände des § 83 StGB als Grundtatbestände eine unselbständige, § 84 Abs 4 StGB jedoch eine selbständige Qualifikation des § 83 Abs 1 StGB. Daher wird, wenn beide Qualifikationstatbestände erfüllt sind, auch im Fall von Tat- und Opferidentität nicht (bloß) eine (mehrfach qualifizierte) strafbare Handlung verwirklicht; eine solche Tat wäre vielmehr einem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und einem - damit echt konkurrierenden - Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, § 84 Abs 2 StGB zu subsumieren.