Dem Wortlaut des § 363a Abs 1 StPO folgend, können ausschließlich Verletzungen der MRK oder eines ihrer ZP Gegenstand eines solchen Antrags sein. Die Berufung auf andere in Österreich garantierte (Grund- und Menschen-)Rechte legitimiert demnach nicht zur Antragstellung. Dass sich aus dem Unionsrecht kein Verbot ergibt, den vom Wortlaut des § 363a Abs 1 StPO vorgegebenen Prüfungsmaßstab zu erweitern, ändert nichts am Fehlen einer innerstaatlichen Kompetenzgrundlage.