§ 1389 Satz 2 ABGB bezieht sich auf "allgemeine, auf alle Streitigkeiten überhaupt lautende Vergleiche", also auf sog Generalvergleiche. Einen solchen sehen die Klägerinnen in der Formulierung "Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien bereinigt und verglichen" des abgeschlossenen Vergleichs. Eine solche Formulierung erfasst jede Art von Ansprüchen, und zwar unabhängig davon, ob sie für die Parteien bei Vergleichsabschluss erkennbar waren oder nicht; wenn eine entgegenstehende Parteienabsicht nicht feststeht, ist die Bereinigungswirkung nach der Zweifelsregel des § 1389 Satz 2 ABGB jedoch nur auf Ansprüche zu erstrecken, welche die Parteien bedenken konnten.