Kann Sachverhaltsklärung wegen eines (in tatsächlicher Hinsicht feststehenden) Strafausschließungsgrundes iwS weder zu einem Schuldspruch noch zu einer Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB führen, hat ein Ermittlungsverfahren zu unterbleiben. "Einstellung" eines nicht begonnenen Ermittlungsverfahrens in analoger Anwendung von § 190 Z 1 StPO und damit Fortführung scheidet aus.
17 Os 3/18x