Im Verfahren vor dem ER (BG oder LG) tritt die Rechtswirksamkeit der Anklage mit dem positiven (ie die Prozessvoraussetzungen bejahenden) Abschluss einer amtswegigen Vorprüfung des Strafantrags ein. Ein positiver Ausgang der Vorprüfung, welcher die Rechtswirksamkeit der Anklage bewirkt, findet - anders als im kollegialgerichtlichen Verfahren - keinen beschlussförmigen Ausdruck. Er zeigt sich erst im darauf folgenden Akt der Einleitung des Hauptverfahrens. Diese "Einleitung" (§ 4 Abs 2 StPO) geschieht im einzelrichterlichen Verfahren durch die (für das BG in § 450 StPO und für das LG in § 485 Abs 1 Z 4 StPO normierte) Anordnung der HV. Unter dieser Anordnung wird (keineswegs nur das "Ausschreiben" einer HV [vgl § 221 Abs 1 StPO], sondern) jedes Verhalten des Gerichts verstanden, das die Bejahung der Prozessvoraussetzungen unmissverständlich erkennen lässt.