1. Wer bei Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer gegen Gläubiger gerichtete strafbare Handlungen begeht, haftet persönlich gegenüber den Gläubigern für den entstandenen Schaden.
1. Wer bei Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer gegen Gläubiger gerichtete strafbare Handlungen begeht, haftet persönlich gegenüber den Gläubigern für den entstandenen Schaden.