1. § 27 Abs 4 UWG normiert eine Rückabwicklung verbotener Verträge nach dem Schneeballsystem iSd § 27 Abs 2 UWG; demnach kann "das vom Kunden Geleistete gegen Verzicht auf die Lieferung der Ware oder auf die Verrichtung der Leistung oder gegen Rückstellung der schon geleisteten Ware zurückgefordert werden". Dieses Rückforderungsrecht steht allein dem Kunden, nicht aber dem Veranstalter des Schneeballsystems zu, da der Kunde Schutzsubjekt des Verbotes von Schneeballsystemen und Pyramidenspielen ist. Dass der Kunde dabei die empfangene Ware zurückzustellen hat, die Abgeltung einer vom Veranstalter verrichteten Leistung aber nicht vorgesehen ist, beruht offenkundig auf der Erwägung, dass diese nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.