Gem Art 6 Abs 3 lit a MRK hat jeder Angekl das Recht, in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe wird in § 6 Abs 2 StPO als strafprozessualer Grundsatz hervorgehoben sowie in § 49 Z 1, § 50 und 164 Abs 1 erster Satz StPO inhaltlich konkretisiert und ergänzt. § 50 Abs 1 erster Satz StPO ist die einfachges Ausgestaltung des in § 49 Abs 1 Z 1 StPO genannten Rechts auf Information. Die Erstinformation gem § 50 Abs 1 StPO kann mündlich oder schriftlich erteilt werden. Besondere Anforderungen an die Art und Weise der Unterrichtung stellt auch Art 6 Abs 3 lit a MRK nicht.

