Der OGH in Strafsachen erreicht mitunter durch Rechtsfortbildung seines Erachtens notwendige Gesetzeskorrekturen. Diese Analogien oder auch teleologischen Reduktionen führen im Bereich der Rechtsmittel und Rechtsbehelfe in einigen Fällen zu einer beträchtlichen Erweiterung des Rechtsschutzes (III.), in anderen aber auch zu einem Minus an Rechtsschutz gegenüber dem Wortlaut des Gesetzes oder der ausdrücklichen gesetzgeberischen Intention (IV.). Der nachfolgende Beitrag widmet sich für beide Rechtsprechungslinien je einigen Beispielen. Ihnen vorangestellt ist eine kurze methodische Klarstellung der Begrifflichkeiten "Rechtsfortbildung", "Analogie" und "teleologische Reduktion" (II.). Nur kursorisch aufgeworfen wird die Frage nach der Notwendigkeit richterlicher Rechtsfortbildung im österreichischen Strafrecht insgesamt (V.), bevor eine kurze Zusammenfassung (VI.) die Ausführungen abrundet.

