Die Androhung (auch in Form eines "In den Raum Stellens") einer Strafanzeige ohne Vorliegen von Anhaltspunkten für ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist disziplinär.
20 Ds 1/19f
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Die Androhung (auch in Form eines "In den Raum Stellens") einer Strafanzeige ohne Vorliegen von Anhaltspunkten für ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist disziplinär.
20 Ds 1/19f
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