Der beklagte Rechtsanwalt tritt insb als Strafverteidiger auf und wurde in einem zum Thema "Verfahrenshilfe" in einer österreichischen Tageszeitung veröffentlichten Artikel mit folgender Aussage zitiert: "Da soll dann plötzlich ein Spezialist für Wirtschaftsrecht als Strafverteidiger agieren. Das wäre in etwa so, als müsste ein Zahnarzt eine Augenoperation vornehmen." Die Standesvertretung erwirkte eine einstweilige Verfügung, mit welcher dem Beklagten diese geschäftliche Aussage verboten wurde. Rekurs und außerordentlicher Revisionsrekurs des Beklagten blieben erfolglos.

