Im Falle eines Squeeze-outs nach dem GesAusG ordnet § 3 Abs 3 GesAusG eine Prüfung und Berichterstattung durch den Aufsichtsrat an. Für den Fall, dass ein solcher Bericht des Aufsichtsrates nicht vorliegt, weil schlichtweg trotz Aufsichtsratspflicht kein Aufsichtsrat eingerichtet ist, berechtigt dies den ausgeschlossenen Minderheitsgesellschafter zur Anfechtung des Beschlusses der Generalversammlung.
6 Ob 209/18f

