Zusammenfassung: Gegenständliche Entscheidung wendet sich dem rechtlichen Schicksal eines Kostenrekurses in Hinblick auf eine wiederholt betriebene Fahrnisexekution und damit verbundenen auflaufenden Schlosserkosten zu. Kommt der betreibenden Partei Rechtsmittelbefugnis zu, wenn sie die Beiziehung eines Schlossers nicht beantragt hat und diese Kosten nicht akzeptiert?
Rechtsgrundlagen: § 26a Abs 2 EO; § 249 EO; § 74 EO