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Rechtsprechung Disziplinarrecht: Protokollberichtigungseinträge sind spätestens vor Ablauf der Berufungsfrist einzubringen

RechtsprechungRechtsanwaltDr. Eduard Klingsbigl, RA (Anmerkung)AnwBl 2012/8331AnwBl 2012, 553 Heft 11 v. 1.11.2012

Zusammenfassung: Mit ihrer Entscheidung stellt die Disziplinarkommission eindeutig fest, dass in Disziplinarverfahren die Bestimmungen der Strafprozessordnung analog anzuwenden und daher Protokollberichtigungseinträge bis vor Ablauf der Berufungsfrist einzubringen sind.

Rechtsgrundlagen: § 77 Abs 3 DSt; § 271 Abs 7 StPO

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