Zusammenfassung: Mit ihrer Entscheidung stellt die Disziplinarkommission eindeutig fest, dass in Disziplinarverfahren die Bestimmungen der Strafprozessordnung analog anzuwenden und daher Protokollberichtigungseinträge bis vor Ablauf der Berufungsfrist einzubringen sind.
Rechtsgrundlagen: § 77 Abs 3 DSt; § 271 Abs 7 StPO