Zusammenfassung: Mit ihrer Entscheidung stellt die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission eindeutig fest, dass nach einem Freispruch von mehrfachen Vorwürfen des Verstoßes gegen Berufspflichten sowie gegen Ehre und Ansehen des Standes bei einer Verfahrensbeendigung nach § 3 DSt der Beschwerdeführer nicht länger beschwert und somit auch nicht rechtsmittellegitimiert ist.
Rechtsgrundlagen: § 3 DSt