Zusammenfassung: Karlberger nimmt zur Bedeutung des § 257 Abs 3 ZPO im Zivilprozess Stellung, wonach die Parteien eines Rechtsstreits einander Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Behauptungen und Beweise, die in der Klage oder Klagebeantwortung noch nicht enthalten waren und die sie im Verfahren noch geltend machen wollen, durch einen besonderen Schriftsatz mitteilen können. Er prüft dabei, ob diese Bestimmung einer Novellierung unterworfen werden sollte.