Zusammenfassung: Das LG Linz prüfte, ob als Honorar für Verhandlungen nach TP 2 RATG ein doppelter Einheitssatz gebühren kann oder ob immer die Reisekosten und der damit verbrachte Zeitaufwand verrechnet werden dürfen.
Rechtsgrundlagen: § 23 Abs 5 RATG; TP 2 RATG; TP 9 RATG