Zusammenfassung: Geprüft wurde, in welchem Umfang bei der Abwicklung von Treuhandpflichten auf die Durchführung zu achten ist und ob Verletzungen von Treuhandpflichten als Standesvergehen zu beurteilen sind. Mit einer Anmerkung von Klingsbigl.
Rechtsgrundlagen: § 9b RL-BA; § 43 RL-BA