Zusammenfassung: Die Entscheidung der OBDK befaßte sich mit der Frage, ob ein Rechtsanwalt als Vertragsverfasser später eine Vertragspartei gegen die andere vertreten darf und welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen. Mit Anmerkungen von Klingsbigl.
Rechtsgrundlagen: § 13 RL-BA