Zusammenfassung: Die OBDK befaßte sich mit sich mit der Frage, ob in einer emotional geführten Korrespondenz der Vorwurf einer "dreisten Vorgehensweise" sachlich gerechtfertigt ist. Mit Anmerkungen von Klingsbigl.
Rechtsgrundlagen: § 3 DSt; § 9 RAO
Schlagwörter: