Zusammenfassung: Die OBDK prüfte, ob für die Zulassung zur RA-Prüfung eine gewisse Anzahl von Praxisjahren nachgewiesen werden muß.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 RAO
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Zusammenfassung: Die OBDK prüfte, ob für die Zulassung zur RA-Prüfung eine gewisse Anzahl von Praxisjahren nachgewiesen werden muß.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 RAO
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