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Gedanken zu § 54 Abs 1a ZPO

ZivilprozessrechtAufsatzRA Dr. Herbert Salficky, WienAnwBl 2009, 473 - 479 Heft 11 v. 1.11.2009

Zusammenfassung: Salficky geht in seinem Beitrag auf die neue Regelung des § 54 Abs 1a ZPO ein, die im Rahmen des BudgetbegleitG 2009 mit 1.7.2009 in Kraft getreten ist. Die Bestimmung normiert, dass jede Prozesspartei am Schluß der mündlichen Verhandlung 1. Instanz jenes Kostenverzeichnis, das dem Gericht übergeben wird, auch gleichzeitig dem Gegner auszuhändigen hat. Der Autor geht auf die Probleme in der Praxis ein, die durch diese Regelung entstehen können und bemängelt einige offene Fragen.

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