Zusammenfassung: Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gebietet die Aufnahme von Sachverständigenbeweis vor dem erkennenden Gericht. Die Zurückweisung späterer Beweisanträge für frühere Prozessvorbringen kommt nur bei einer aus der Verschleppungsabsicht resultierenden Verspätung in Betracht.
Rechtsgrundlagen: § 175 ZPO; § 179 ZPO; § 275 ZPO; § 276 ZPO; § 352 ZPO