Zusammenfassung: Die Beteiligung ausgeschlossener Mitglieder des Disziplinarrats an einer Entscheidung desselben verletzt den Beschuldigten in seinem Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Rechtsgrundlagen: § 26 Abs 1 DSt; Art 83 Abs 2 B-VG