Zusammenfassung: Der Autor beleuchtet die Rechtstellung des Gleichbehandlungsverantwortlichen iSd § 26 Abs 3 Z 4 ElWOG und des Gleichbehandlungsbeauftragten iSd § 7 Abs 3 lit d GWG und beschreibt die gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlagen für deren Aufgabenbereiche. Weiters behandelt er die Frage, ob Gleichbehandlungsverantwortliche und Gleichbehandlungsbeauftragte verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.