Zusammenfassung: Die OBDK betont die fehlende Verpflichtung zur Übernahme eines Mandats und konkretisiert die Sorgfaltspflichten bei der Mandatsausführung. Dabei erläutert die Disziplinarkommission, dass nicht die fehlende Erfahrung und unzureichende Ausbildung des RA, wohl aber ein reumütiges Geständnis im Berufungsverfahren als Milderungsgründe berücksichtigt werden können.
Rechtsgrundlagen: § 10 RAO; § 9 RAO