Zusammenfassung: Die Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen dem Ausbildungs-Rechtsanwalt und dem Rechtsanwaltsanwärter und das Unterbleiben einer Wiederregistrierung des Rechtsanwaltsanwärters bei einem anderen Ausbildungs-Rechtsanwalts erfordert den Abbruch eines anhängigen Disziplinarverfahrens gegen den Rechtsanwaltsanwärter.
OBDK 29.05.2006, 4 Bkd 3/05