Zusammenfassung: Der Vorwurf gegen die Strafverfolgungsbehörde bezüglich einer Ungleichbehandlung von Ausländern und Inländern widerspricht den Berufspflichten eines Rechtsanwalts und ist vom Recht auf freie Meinungsäußerung nicht mehr gedeckt.
OBDK 22.05.2006, 10 Bkd 8/05