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OBDK, 31.05.2005, 16 Bkd 4/05 (Rechtsanwalt)

RechtsanwaltStriglAnwBl 2005/8004AnwBl 2005, 410 - 411 Heft 9 v. 1.9.2005

Zusammenfassung: Die OBDK führt aus, dass das DSt keine Möglichkeit vorsieht, einen Kammeranwalt wegen Parteilichkeit auszuschließen. Die vermutete Parteilichkeit rechtfertigt auch keine Delegierung. Weiters betont die OBDK, dass der Eröffnungsbeschluss des Disziplinarverfahrens keine präjudizielle Wirkung entfaltet.

OBDK, 31.05.2005, 16 Bkd 4/05

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