Zusammenfassung: Die OBDK konkretisiert die Geheimhaltungspflicht eines Rechtsanwalts und legt dar, dass ein Rechtsanwalt, der trotz Belehrung über seine Schweigepflicht und trotz fehlender Entbindungserklärung seines Klienten schutzwürdige Daten preisgibt, disziplinarrechtlich zu bestrafen ist. Weiters erörtert die OBDK, dass ein Kammeranwalt weder zu einem Anklagerücktritt noch zu einem Verfolgungsvorbehalt gemäß § 263 StPO analog legitimiert ist.